Vereinsatzung

 

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§2 Vereinszweck

§3 Mittelverwendung/Gemeinnützigkeit

§4 Mitgliedschaft

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

§6 Organe des Vereins

§7 Der Vorstand

§8 Die Zuständigkeit des Vorstands

§9 Die Mitgliederversammlung

§10 Auflösung des Vereins

§11 Selbstlosigkeit

§12 Gerichtsstand

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)  Der Name des Vereins lautet „Klare Kante e.V.“

(2)  Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister einzutragen.

(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Vereinszweck


(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung von Völkerverständigung, Toleranz auch gegenüber allen Migranten und Ausländern.

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere auch gegenüber allen Migranten und Ausländern.

(3)  Der Verein lehnt jede Form der Diskriminierung ab und vertritt den Grundsatz von Toleranz und Neutralität, insbesondere in parteipolitischer, religiöser und kultureller Hinsicht.

(4)  Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

(5)  Der Verein verwirklicht dies insbesondere durch:

·       die Vorbereitung, Planung, Durchführung, Koordinierung und Nachbereitung von Aktionen die die Aufklärungsarbeit gegen Rassismus befördern.

·       die ideelle und materielle Begleitung von schulischen und außerschulischen Bildungsprojekten

·       Aufrufe und Veröffentlichungen

·       die Förderung der Herausgabe von Materialien, Plakaten, Broschüren, Handzetteln, Videos etc. zum Thema Rassismus, u.a. auch durch verschiedenste gesellschaftliche Initiativen und Gruppierungen.

·       die Förderung von Initiativen/Vereinen etc., die das Ziel haben, zur Überwindung von Diskriminierung: Antisemitismus, Antiziganismus, antimuslimischem Rassismus oder Rassismus gegenüber Geflüchteten und Menschen aller Hautfarben beizutragen.

·       Verbreitung des Toleranzgedankens durch die Erstellung / Bereitstellung von Informationsbroschüren und Materialien.

·       Materielle und immaterielle Hilfestellung für Opfer von rassistischer Gewalt.


 

§ 3 Mittelverwendung / Gemeinnützigkeit

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)  Die Gründer des Vereins sind seine ersten Mitglieder.

(2)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden, wenn sie bereit ist die Ziele des Vereins zu unterstützen.

(3)  Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss er gegenüber dem Antragssteller nicht begründen.

(4)  Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12,00€ im Jahr (1,00€ im Monat).

(5)  Fördermitgliedschaft ist möglich.


 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1)  Kündigung der Vereinsmitgliedschaft bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Mit Eingang des Kündigungsschreibens an den Vorstand ist die Kündigung sofort wirksam.

(2)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

(3)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.

 


§ 6 Organe des Vereins

 

(1)  Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand

 


§ 7 Der Vorstand

 

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 höchstens 5 Personen, nämlich dem ersten Vorsitzenden, sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 3 Mitglieder des Vorstands, darunter einer der drei Vorsitzenden, vertreten.

(3)  Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

(4)  Die Amtszeit des erstmalig bestimmten Vorstandes beträgt ein Jahr.

Nach Ablauf dieser ersten Amtszeit wird der Vorstand von der Mitgliedersammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(5)  Sollte ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegen, so wird sein Nachfolger von der Mitgliederversammlung gewählt.

(6)  Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 


§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

 

(1)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch das Zusammenwirken von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden kann.

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5)  Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.

(6)  Er führt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

2. Einberufung der Mitgliederversammlung;

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;

5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 


§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

(1)  Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2)  In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen.

(4)  Die Mitgliederversammlung sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand ausgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

5. Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und in der Einladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

7. Die Mitgliederversammlung hat 1 Kassenprüfer zu wählen für die Zeit der Wahlperiode des Vorstands.

8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge mit der Einladung und Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurden.

 


§ 10 Auflösung des Vereins

 

(1)  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens sechs Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche die in §2 genannten Ziele verfolgt.

 


§11 Gerichtsstand

(1)  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln.

 

 

Köln, den 14.08 2021

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